Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Foto Wolf
im nachfolgenden Verwender genannt
1.AIIgemeines:
a)Leistungen, Angebote, Reparaturarbeiten, Lieferungen und sonstige vertraglichen Vereinbarungen des Verwenders erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur durch schriftlich oder schriftlich bestätigte Vereinbarung ausgeschlossen werden.
c)Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die vom Verwender nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Vertragsschluss:
a) Alle Angebote des Verwenders sind grundsätzlich freibleibend.
b)Verträge können sowohl schriftlich als auch mündlich geschlossen werden. Im Falle einer schriftlichen Bestellung des Abnehmers ist der Kaufvertrag abgeschlossen, wenn der Verwender innerhalb von zehn Tagen die Annahme der Bestellung bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verwender ist jedochverpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit mitzuteilen.
3. Lieferung, Verzug:
a) Über die Lieferzeiten von Fotoartikeln, -zubehör u. a. sowie über die Entwicklungszeit für Filme werden gesonderte Vereinbarungen zwischen dem Verwender und dem Abnehmer getroffen. Dabei kann der Verwender von den für ihn geltenden Lieferfristen zuzüglich eines angemessenen weiteren Zeitraumes ausgehen, sofern diese für den Abnehmer so hinreichend bestimmbar sind, dass dieser das Fristende selbst berechnen kann. Fixgeschäfte werden nicht getätigt
b) Die Lieferfristen beginnen bei mündlich geschlossenen Verträgen mit dem Tag des Vertragsschlusses, bei schriftlich geschlossenen Verträgen mit Datum der Auftragsbestätigung durch den Verwender.
c)Bei Lieferverzug ist der Abnehmer berechtigt, nach Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen, mindestens jedoch zweiwöchigen Nachfrist durch schriftliche Erklärung unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten. Will der Abnehmer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, so muss er dem Verwender eine Nachlieferfrist von mindestens vier Wochen setzen mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Nachlieferungsfrist wird von dem Tage an berechnet, an dem die schriftliche Mitteilung des Abnehmers an den Verwender bei diesem eingeht. Schadensersatzansprüche gegen den Verwender sind nur dann gegeben, falls der Verzug oder die Unmöglichkeit der Lieferung auf dem groben Verschulden des Verwenders beruht. Vor Ablauf der Nachlieferungstrist sind Ansprüche des Abnehmers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.
d) Im Falle eines Annahmeverzuges des Abnehmers hat der Verwender bei etwaiger, Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen.
e) Die Abnahme der vertraglich zu erbringenden Leistung des Verwenders ist eine Hauptpflicht. Bei Nichtabnahme durch den Abnehmer ist der Verwender berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schadensersatz geltend zu machen 20% des Kaufpreises als Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Der Abnehmer ist berechtigt, den Anfall eines geringen Schadens nachzuweisen.
f) Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers. Die Gefahr geht auf den Abnehmer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Es werden ausschließlich lizensierte Verpackungen verwendet.
4. Kaufpreis, Zahlung, Aufrechnung:
a) Die Preise des Verwenders verstehen sich zahlbar netto ohne Abzug zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung oder Lieferung geltenden gesetzlichenMehrwertsteuer. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Umständen eindeutig ergibt. daß es sich um einen Preis inklusive Mehrwertsteuer handelt.
b) Wird der vereinbarte Preis vor Lieferung oder Leistung gesenkt, so gilt der gesenkte Preis als vereinbart.
c) Die vertraglich vereinbarte Gesamtsumme ist zu bezahlen. wenn eine Liefer- oder Leistungszeit bis zu vier Monaten vereinbart ist Oder innerhalb von vier Monaten geliefert wird. Andernfalls werden die am Tag der Lieferung oder Leistung geltenden Listenpreise des Verwenders als Kaufpreis vereinbart. Der Abnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Summe des vereinbarten Preises die Summe der für den gleichen Umfang in der Bestellung genannten Preise um mehr als 4 % - bei vereinbarter Lieferzeit vor mindestens 18 Monaten um mehr als durchschnittlich 2 % je Vertragshalbjahr - übersteigt. Der Rücktritt hat schriftlich binnen zwei Wochen seit Zugang der Kaufpreismitteilung zu erfolgen. Ist der Abnehmer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört, gelten die am Tag der Lieferung oder Leistung geltenden Listenpreise des Verwenders zuzüglich Umsatzsteuer als vereinbarter Preis. Die vorstehenden Absätze in c) gelten nicht. Der Preis für Kassengeschäfte in den Ladengeschäften des Verwenders ist sofort bar, für sonstige Lieferungen und Leistungen auf Lieferschein unverzüglich nach Rechnungserhalt zahlbar.
d) Falls bei Bezug auf Lieferschein bereits in der Rechnung ein gesondertes Fälligkeitsdatum für die Zahlung des Kaufpreises ausgewiesen ist, gerät der Abnehmer bei Nichtentrichtung des vereinbarten Preises ohne vorheriqe Mahnung automatisch in Zahlungsverzug. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Verwender'berechtigt. pauschale Verzugszinsen in Höhe von 2% über den Bundesbank-Diskontsatz zu berechnen, sofern der Verwender nicht mit einem höheren Zinssatz belastet ist bzw. durch den Abnehmer eine geringere Belastung nachgewiesen wird.
e) Dies gilt auch für den Fall der Entgeltstundung durch den Verwender.
f) Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Der Verwender behält sich die Ablehnung von Wechseln ausdrücklich vor. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Abnehmers und sind sofort fällig.
g) Die Aufrechnung gegen Forderungen des Verwenders ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.
5. Eigentumsvorbehalt:
a) Die verkauften Gegenstande bleiben Eigentum des Verwenders bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag dem Verwender gegen den Abnehmer zustehenden Ansprüche.
b) Der Abnehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Abnehmer bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstige Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Verwender ab. Der Abnehmer ist auch nach Abtretung zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkursverfahrens. eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Abnehmers kann der Verwender verlangen, daß der Abnehmer an den Verwender die abgetretenen Forderungen, deren Bestand und deren Schuldner bekannt gibt. alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung anzeigt.
c) Der Abnehmer ist verpflichtet, die gekauften Gegenstande während der Zeit des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Der Abnehmer hat den Verwender von Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten notwendiger Interventionen sind vom Abnehmer zu tragen.
d) Ferner ist der Abnehmer verpflichtet, Verlust oder Beschädigung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie alle Umstande, die die Geltendmachung weiterer Ansprüche des Verwenders vereiteln könnten, unverzüglich anzuzeigen.
e) Der Abnehmer ist nicht berechtigt, die unter Vorbehalt stehenden Waren zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übertragen.
f) Kommt der Abnehmer in Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so ist der Verwender nachvorangegangener Mahnung berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Der Abnehmer ist zur Herausgabe dar Ware an den Verwender verpflichtet. In der Zurücknahme durch den Verwender liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verwender würde dies ausdrücklich schriftlich bestätigen.
6. Gewährleistung, Herstellergarantie:
a) Die Gewährleistung für alle Neugeräte beträgt 24 Monate. Die Rüge von offenen zutage tretenden Mängel ist nur innerhalb einer Woche zulässig. Sie erfolgt durch Nachbesserung.
b)Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs können nicht beanstandet werden.
c) Die Gewahrleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Übergabe der Ware an den Abnehmer. Die Gewährleistungsansprüche sind unverzüglich unter Vorlage des Kaufvertrages bzw. Kassenzettels oder in anderer Weise glaubhaft geltend zu machen.
d) Gebrauchte Ware und Zweite-Wahl-Ware wird wie besichtigt und mit 12 Monaten Gewährleistung verkauft.
e) Der Gewährleistungsumfang umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern und den Mehraufwand, soweit sie durch äußere Einflüsse und Bedienungsfehler entstanden sind .Der Ersatz von verbrauchtem Erstausstattungszubehör (z. B Filme) ist nicht Bestandteil des Gewährleistungsumfangs.
f) Soweit für Lieferungen oder Leistungen eine Herstellergarantie besteht. gilt: Der Abnehmer ist verpflichtet, zunächst die Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Sollte eine Schadloshaltung bei Hersteller unzumutbar sein oder werden so leben zu diesem Zeitpunkt die Gewährleistungsverpflichtungen des Verwenders wieder auf.
7. Rücktritt:
Der Verwender kann berechtigterweise vom Vertrag zurücktreten, a) falls ungünstige Nachrichten über die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Abnehmers bekannt werden;
b) wenn er wegen höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder sonstiger nicht nur vorübergehender, unvorhersehbarer, durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindender Leistungshindernisse die Lieferung des Verkaufsgegenstandes nicht durchführen kann;
c)wenn bei einer Bestellung zwischen dem Bestelldatum und dem Auslieferungszeitpunkt eine Preiserhöhung seitens des Herstellerwerkes stattgefunden hat und es dem Verwender deshalb wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, zu dem genannten Kaufpreis die Ware zu veräußern, insbesondere die Ware vom Verwender unter Einkaufspreis weiter veräußert werden musste, und er sie in dem vorgenannten Zeitraum nicht am Lager hatte. Dies gilt nur dann, wenn der Verwender gegenüber dem Herstellerwerk verpflichtet ist den neuen höheren Kaufpreis zu bezahlen.
8. Reparaturen:
a) Bei einem Reparaturauftrag wird dem Abnehmer eine Empfangsbestätigung (Reparaturschein) ausgehändigt. Die Rückgabe der Reparatursache kann nur gegen Vorlage dieses Beleges erfolgen. Erklärt sich der Auftragsnehmer im Einzelfall bereit, die Reparatursache auch ohne Belegrückgabe abzugeben ,so ist er berechtigt, von dem Empfänger einen Identitätsnachweis sowie eine Quittung zu verlangen.
b) Sollten sich Reparaturmängel zeigen, so ist der Verwender zur Nachbesserung, berechtigt.
c) Erfolgt eine Nachbesserung nachweislich nicht innerhalb einer angemessenen Frist,bzw. schlägt sie nach einem dreimaligen Versuch fehl, so hat der Abnehmer das Recht,nach seiner Wahl Herabsetzung des Reparaturpreises zu verlangen (Minderung) oder den Vertrag rückgängig zu machen (Wandelung).
d) Ein vom Kunden in Auftrag gegebener Kostenvoranschlag ist vergütungspflichtig, es sei denn, der Verwender hat den Abnehmer darauf nicht in einer gesondert zu unterzeichnenden Erklärung hingewiesen. Bei Nichtausführung der Reparatur werden hierfür je nach Gerät und Hersteller € 40,00 zuzüglich etwaiger Verpackungs-, Versand- und Versicherungskosten sowie sonstiger Fremdkosten, insbesondere die zur Erstellung des Kostenvoranschlages berechnet.
e) Beschränkt der Abnehmer den Reparaturauftrag auf bestimmte Mängel, so bleibt es vorbehalten, anderweitige Reparatur- und Justierarbeiten, die mit der Funktion des Geräts unvermeidbar zusammenhängen, mit auszuführen.
f) Bei Reparaturen ist der Kaufpreis sofort nach Aushändigung der Ware und deren Annahme durch den Abnehmer fällig. Zur Sicherung seiner Forderung steht dem Verwender an der Ware ein Unternehmerpfandrecht zu.
g)Während der Reparaturzeit haftet der Verwender gemäß den Bestimmungen von Ziffer 9.
h) Alle aus mangelhafter Reparatur resultierenden Schadensersatzansprüche (also auch aus positiver Vertragsverletzung für Mangelfolgeschäden) verjähren innerhalb von sechs Monaten, sofern nicht der Verwender den Mangel arglistig verschwiegen hat.
i)Im übrigen gelten die übrigen Bestimmungen sinngemäß.
9.Schadensersatzansprüche und Haftungsbeschränkung:
a)Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Schlechterfüllung, sonstigen Leistungsstörungen, Verschulden bei Vertragsabschluß und aus Delikt sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln seitens des Verwenders oder dessen Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
b) Bei Mietverträgen ist zu beachten, dass der Mieter für den ordnungsgemäßen Zustand bei Rückgabe zum vereinbarten Zeitpunkt zu sorgen hat. Der Mieter hat bei Beschädigung oder Zerstörung des Gerätes Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.
c) Bei Verlust und Beschädigung von Fotoarbeiten, Filmen, Dias oder Negativen kann Ersatz nur in Höhe des Filmmaterials (Ersatz durch Lieferung neuen Materials gleicher Art und Menge) geleistet werden. Weitergehende Ansprüche sind nur unter den Voraussetzungen von 9a) gegeben. Falls eine über den Rahmen der üblichen Sorgfalt hinausgehende Behandlung von Filmmaterial etc. gewünscht wird, muß der Abnehmer den Verwender ausdrücklich darauf hinweisen und sich eine dahingehende Vereinbarung schriftlich bestätigen lassen. Sonst entsteht für den Verwender keine zusätzliche Einstandspflicht. Der Abnehmer hat in jedem Falle den Verwender auf evtl. Schadensrisiken und die evtl. Schadenshöhe hinzuweisen.
10. Verjährung:
Die Ansprüche aus den geschlossenen Verträgen verjähren innerhalb von drei Jahren nach ihrer Entstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen.
11. Nebenabreden:
a) Eine Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus dem geschlossenen Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verwenders.
b) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Abnehmer und dem Verwender unterliegen ausschließlich deutschem Recht.
c) Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist Dresden.
d) Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist der Sitz Dresden, soweit der Abnehmer entweder selbst Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
e) Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hier von die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
f) Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung
Stand: 01.12.2008












